Im Februar 2006 berichteten wir über den Kauf Amerikanischer und Europäischer Marken durch Asiatische Unternehmen.
Heute berichtet die NY Times hier über den Verkauf von Volvo an die Chinesische Geely Gruppe durch Ford. Seit unserem Bericht hat Ford bereits Jaguar und Land Rover an die Indische Tata Motors verkauft. Ebenso ging MG Rover an die Chinesische SAIC.
Category: general
Kate Spade Perfume License – 2nd Trial
Many media reported about Elizabeth Arden Inc entering into a licensing agreement with Kate Spade for fragrances. And all we saw, called it a first.
The media forgot that in 2007 Kate Spade had signed a license with Estee Lauder.
Also in 2007, Kate Spade was acquired by Liz Claiborne, Inc. Later Elizabeth Arden bought the rights to the fragrance portfolio of Liz Claiborne.
Volvo sold to Chinese Company
In February 2006 we first wrote about Asian companies buying up American and European brands.
Today the NYT reports here about Ford closing the sale of Volvo to Chinese Geely. Before, Ford had sold Jaguar and Land Rover to Tata Motors of India. Likewise, MG Rover went to the Chines SAIC.
Lizenznehmer kauft Lizenzgeber – Modell zur Nachfolgeregelung
Dass Tommy Hilfiger von PVH erworben wurde, ging durch viele Medien. Einige wiesen dabei auf die bestehende Lizenzbeziehung hin. PVH ist bereits seit einiger Zeit der Lizenznehmer von Tommy Hilfiger im Kerngeschäft der Marke, HaKa.
Ein weiterer aktueller Fall entging hingegen vielen Medien außer diesem.
RCP-Technik GmbH ist seit 2007 Lizenznehmer der Marke Rollei, siehe hier. Nun erwarb RCP die Marke.
Aus unserer Sicht ist dieses bisher wohl zumeist zufällige Modell durchaus eine geeignete Strategie für eine längerfristig geplante Unternehmens- und Markenübernahme.
Der ein oder andere mittelständische Unternehmer sollte ein solches Modell in seine Überlegungen zur Nachfolgeregelung mit einbeziehen.
EuGH Entscheidung zu Adwords
Seit über fünf Jahren beschäftigt sich die Rechtsprechung mit Google Adwords unter Markenrechtaspekten. Wir hatten dazu z. B. hier, hier und hier geschrieben.
Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Quelle):
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.
Gleichzeitig wurde Google als Anbieter des “Internetreferenzierungsdienstes” und Vermarkter der Schlüsselworte quasi frei gesprochen (Zitat):
Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94.
Allerdings muss Google bei Markenrechtsverstössen auf Aufforderung löschen (Zitat):
Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Regel auf den Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes Anwendung findet, wenn dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hat dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.
