Wie unabhängig sind Lizenznehmer?

Wir hatten bereits einige Male auf die Abhängigkeit von Lizenznehmern hingewiesen. Grundsätzlich sind Lizenznehmer unabhängig, worin einer der Vorteile der Markenlizenz im Gegensatz zum Beispiel zum Franchising liegt.

Aber je kleiner ein Lizenznehmer und je bedeutsamer Ihre Lizenz für sein Geschäft ist, um so größer ist Ihre Verantwortung. Als beispielsweise Tommy Hilfiger seine Hemden-Lizenz von Einhorn abzog, verlor Einhorn ca. 70% seines Umsatzes. Und da die Lizenz nicht ersetzt werden konnte, ging Einhorn in der Folge in die Insolvenz. 

Manchmal ist Ihre Verantwortung nicht nur eine moralische, sondern sogar eine juristische.

Im Urteil des Bundesgerichtshofes (29. April 2010, I ZR 3/09) wird ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB des Lizenznehmers gesehen.
Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Ausgleichanspruch des § 89b HGB grundsätzlich auch für Lizenznehmer bei Beendigung des Lizenzvertrages entsprechend anwendbar ist. § 89b HGB gilt nach Wortlaut nur für Handelsvertreter, ist nach Rechtsprechung aber auch auf selbstständige Vertragshändler anzuwenden. Und nun auch für Lizenznehmer im Markenrecht.

Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch des Lizenznehmers nach § 89b HGB sind:

  1. Einbindung des Lizenznehmers in die Absatzorganisation des Lizenzgebers
  2. Verpflichtung des Lizenznehmers, dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu übertragen. 

Zentrales Ausschlusskriterium gegen die Anwendbarkeit des § 89b HGB ist, dass der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren selbst nicht tätig ist.

Sie sollten also dringendst Ihre Lizenzverträge dahingehend überprüfen und gegebenenfalls Vorsorge treffen.